Stifterinitiative Erlangen

Stiftungsgründung

Jede natürliche Person, die unbeschränkt geschäftsfähig ist und auch juristische Personen (z.B. Vereine, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Unternehmen) können eine Stiftung gründen.
Der Stifter ruft die Stiftung durch das sog. Stiftungsgeschäft ins Leben. Mit dieser Willenserklärung widmet er ein von ihm eingebrachtes Vermögen unter auf Dauer zu beachtender Zweckbindung und ebenso zu beachtender Satzung der von ihm beabsichtigten Stiftung.
Wirksam wird die Stiftung bei einer sog. rechtmäßigen Stiftung durch die Anerkennung der Stiftungsaufsicht und bei einer sog. Treuhandstiftung durch eine entsprechende Vereinbarung mit der Treuhänderin.
In jedem Fall sollte das zuständige Finanzamt vorab einbezogen werden, damit eindeutig festgestellt werden kann, ob steuerbegünstigende, gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung vorliegen.