Stifterinitiative Erlangen

FAQs zur Stiftungsgründung

Wann sollte ich meine Stiftung errichten?

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten: Die Stiftungsgründung zu Lebzeiten und die Stiftungsgründung von Todes wegen.

Mit der Errichtung zu Lebzeiten können Sie eine Stiftung aktiv gestalten und die Erfolge der Stiftung zu Lebzeiten genießen, Sie können die Stiftungsarbeit kontrollieren und beeinflussen und gegebenenfalls nachbessern. Steuerrechtliche Möglichkeiten können zu Lebzeiten zur sinnvollen Vermögensgestaltung genutzt werden. Wird die Stiftung zu Lebzeiten gegründet, kann der Stifter sein eingebrachtes Stiftungskapital als Sonderausgabe bei seiner Einkommensteuer in Abzug bringen. Dies kann folglich zu einer erheblichen Reduzierung der zu zahlenden Einkommensteuern beitragen.
Eine Stiftung kann auch testamentarisch errichtet werden.

 

Welchen Zweck kann eine Stiftung verfolgen?

Als Stifter/ Stifterin bestimmen Sie den Zweck der Stiftung. Die Festlegungen erfolgt in der Satzung. Der Stifter oder die Stifterin hat grundsätzlich Gestaltungsfreiheit. Interessant sind für viele Stifter steuerbegünstigte Zwecke. Darunter fallen beispielsweise die Förderung des Sports, der Altenpflege, der Kinder- und Jugendhilfe, der Kunst und Kultur, der Bildung, des Naturschutzes, der Entwicklungshilfe.

 

Wie viel Kapital muss ich zur Verfügung stellen?

Für die Errichtung einer unselbstständigen Stiftung (Treuhandstiftung, Stiftungsfonds) ist grundsätzlich von einem Mindestkapital i.H.v. 20.000 € auszugehen. Selbständige Stiftungen werden im Regelfall nicht unter einem Stiftungskapital von 100.000 € anerkannt.

Die Kapitalausstattung ist abhängig von der Zielsetzung, die die Stiftung verfolgen soll.. Die Kapitalausstattung sollte so gewählt werden, dass die Zweckerfüllung unter Kostengesichtspunkten sinnvoll erscheint.

Prinzipiell können einer Stiftung alle bewertbaren Vermögensgegenstände, wie z.B. Kunstwerke, Immobilien, Wertpapierdepots, Grundstücke übertragen werden.

 

Kann ich mich in der Stiftung selber engagieren?

Ja, nicht ohne Grund werden derzeit die meisten Stiftungen zu Lebzeiten gegründet. Das Engagement bestimmt der Stifter selbst. Er kann sich zum Beispiel als Stiftungsvorstand oder – wenn vorgesehen – als Stiftungsrat (= Aufsichtsorgan der Stiftung) auf die Realisierung seiner Stiftungsziele konzentrieren. Diese Möglichkeit besteht auch für die Begründer eines Stiftungsfonds in der Dachstiftung – setzt allerdings in der Regel eine Wahl durch die Stiftungsorgane voraus.

 

Wie viel Zeitaufwand muss ich für die Stiftungsarbeit einplanen?

Der notwendige Zeitaufwand ist abhängig vom Stiftungszweck. Unterstützt die Stiftung mit den Erträgen eine gemeinnützige Organisation, so reduziert sich die Stiftungsarbeit auf ein Minimum. Realisiert sie eigene Projekte, organisiert Veranstaltungen oder vergibt sie Stipendien, so ist der Zeitaufwand entsprechend höher.

Wer den Prozess der Stiftungsgründung umgehen möchte, kann einer bestehenden Stiftung den entsprechenden Betrag (oder Werte) als sogenannten „Stiftungsfonds“ mit der Maßgabe zuwenden, die Erträge hieraus für einen bestimmten Zweck (der mit der Satzung der empfangenden Stiftung kompatibel sein muss) zu verwenden. An die Stelle des Gründungsprozesses tritt ein einfacher privatschriftlicher Vertrag mit dem gleichen Ergebnis. Natürlich kann der „Stiftungsfonds“ bei der begünstigten Stiftung auch auf den Namen des Stifters lauten.

 

Welchen Namen kann die Stiftung führen?

Der Stifter/die Stifterin ist frei in der Gestaltung der Namensgebung. Es kann der eigenen Namen für die Stiftung gewählt werden oder ein Name ,der den Stiftungszweck zum Ausdruck bringt.

 

Kann meine Stiftung erben?

Eine weitere, wichtige Motivation für eine Stiftungsgründung stellt das Nachfolgeproblem dar. Nicht selten haben die Vermögensinhaber keine Erben – oder sie möchten diese aufgrund der unterschiedlichsten Gründe über den Pflichtteil hinaus nicht weiter bedenken. Vor diesem Hintergrund ist es nur empfehlenswert, sich für die eigene Stiftung als Erben zu entscheiden.

Auch wenn eine Stiftung im Erbfall bedacht wird, kann die hierfür ausgestellte Zuwendungsbestätigung zu Steuerrückerstattung aus der Vergangenheit führen.

 

Bitte wenden Sie sich zur vertieften Erörterung aller steuerrechtlichen Fragen, zu Fragen der Gemeinnützigkeit, der Anlagestrategien, der notariellen oder juristischen Fragen an die Gründungspartner der Stifterinitiative.